Satzung

Präambel

Die wesentliche Zielsetzung des Vereins Myelin Projekt Deutschland e.V. ist die Unterstützung der von Leukodystrophien sowie anderen demyelinisierenden Krankheiten Betroffenen in ihrem Kampf gegen diese Krankheiten.

Die Aktivitäten des Vereins sind international, insbesondere die Unterstützung und Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Myelin Projekt Deutschland e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Thür.
  3. Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der öffentlichen Gesundheitspflege auf dem Gebiet der Myelin-Erkrankungen

    Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

– Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der öffentlichen Gesundheitspflege

– finanzielle Beteiligungen an oder Gesamtfinanzierung von Studien und Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Myelin-Erkrankungen und damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben, wobei die Ergebnisse der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden

– Mithilfe bei der Suche nach Studienteilnehmern, Erstellung von Datenbanken u.ä.

– Hilfe zur Selbsthilfe, z.B. durch Erfahrungsaustausch

– Aufklärungs- und Informationsarbeit in der Öffentlichkeit, z.B. mit Veranstaltungen für Interessierte, Betroffene, Angehörige, Ärzte und Wissenschaftler, den Versand von Infomaterial

– durch Durchführung von internationalen und nationalen Konferenzen

– Zusammenarbeit mit anderen Vereinen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens bzw. der öffentlichen Gesundheitspflege auf dem Gebiet der Myelin-Erkrankungen.

§ 3 Mitglieder

Der Verein Myelin Projekt Deutschland hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Zum Ehrenmitglied kann durch den Vorstand jede natürliche Person ernannt werden, die sich durch besonderes außergewöhnliches Engagement für die Interessen des Vereins eingesetzt hat.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  1. Bei beschränkt Geschäftsfähigen oder Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages des Vereins.
  1. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gerichtet an die Postadresse des Vereinssitzes.

    Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten ist. Im ersten Mitgliedschaftsjahr kann nicht gekündigt werden.

  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.

    Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen.

    Der Vorstand hat dann nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

    Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. Die Berufungsentscheidung ist spätestens 6 Monate nach Einlegung des Rechtsmittels durchzuführen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  2. Beiträge sind spätestens nach Ablauf des ersten Monats des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit, sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  4. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Erstmitglieder zahlen den vollen Beitrag, Familienmitglieder einen ermäßigten Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  5. Der Vorstand kann in Einzelfällen auf schriftlichen Antrag Geldforderungen des Vereins gegen Mitglieder ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Der Antrag ist jährlich zu stellen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Informationen des Vereins zu nutzen.
  1. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

 § 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 § 9 Mitgliederversammlung

  1. Der Verein trägt der eingeschränkten Mobilität eines großen Teils seiner Mitglieder dadurch Rechnung, dass er es seinen Mitgliedern ermöglicht, ihre Stimmabgabe bei Mitgliederversammlungen auch durch schriftliche Stimmabgabe im Briefwahlverfahren, Eingangsfrist in der Geschäftsstelle eine Woche vor der Versammlung, auszuüben.

    Bei der Beschlussfassung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist, mit Ausnahme derjenigen, die selbst an einer Myelin-Krankheit leiden. Sie können durch den gesetzlichen Vertreter bei der Mitgliederversammlung und bei der Stimmabgabe vertreten werden.

    Der Wahlschein der Mitglieder ist rechtzeitig an die Hauptgeschäftsstelle des Vereins zu senden. Er muss, um Berücksichtigung beim Wahlverfahren zu finden, zwei Tage vor Versammlungsbeginn eingegangen sein.

  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    – Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    – Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
    – Entlastung des Vorstandes
    – Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    – Wahl und Abwahl des Vorstandes
    – Beschlussfassung über Änderung und über die Auflösung des Vereins
    – Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    – Wahl des Kassenprüfers
    – Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Im zweiten Halbjahr jedes ungeraden Jahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, bis zum 31.12. des Vorjahres Vorschläge an die Mitgliederversammlung zu richten, die dann auf die Tagesordnung aufzunehmen sind.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wobei die Abstimmung geheim durchgeführt werden muss, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann durch Vorstandsbeschluss Gäste zulassen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht.
    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
  6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus

  1. der/dem 1. Vorsitzenden
  2. der/dem Stellvertreter/in
  3. der/dem Kassierer/in

Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte;
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
  5. Beschlussfassung über die Vergabe von Forschungsgeldern

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

§ 16 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einer Vorstandssitzung, die von der/dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Der Vorstand kann auch in einer Konferenzzuschaltung oder im schriftlichen Verfahren beschließen. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll durch den Schriftführer zu führen.

§ 17 Kassenprüfer

Die Kasse ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zu prüfen. Wenn sich kein Mitglied bei der Mitgliederversammlung für das Amt des Kassenprüfers zur Wahl stellt, bestimmt der Vorstand einen Kassenprüfer. Das kann auch ein zugelassenes Steuerberatungsunternehmen sein. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei ihm sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dgl. zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres durchgeführt werden.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.